Allgemeine Geschäftsbedingungen
|
- Vertragsabschluss/ Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung vier Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der
Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb
dieser Frist schriftlich bestätigt oder die
Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, den Besteller unverzüglich
schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung
nicht annimmt. Die gesetzlichen Rechte des
Käufers bei Fernabsatzverträgen,
Verbraucherdarlehensverträgen oder
Finanzierungshilfen bleiben unberührt.
- Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich
niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden
und Zusicherungen sowie für nachträgliche
Vertragsänderungenund die Aufhebung des
Vertrages.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
- Zahlung/ Zahlungsverzug
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sowie verauslagte Kosten sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes, spätestens jedoch acht Tage
nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige,
und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
- Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann
der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder
für diese ein rechtskräftiger Titel
vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
- Verzugszinsen werden in Höhe von 6 % p. a.
über dem Baiszinssatz fällig, bei
Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht
beteiligt ist, mit 9 % über dem
Basiszinssatz.
- Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine oder Lieferfristen können -
verbindlich oder unverbindlich – nur schriftlich
vereinbart werden. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluss. Werden nachträglich
Vertragsänderungen vereinbart, kann der
Verkäufer, Vereinbarung eines neuen Liefertermins
oder einer neuen Lieferfrist verlangen.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern
Liefertermine und -Fristen um die Dauer der durch
diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen.
- Führt eine entsprechende Störung zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten,
kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten.
- Abnahme
- Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht
Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den
Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu
prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist
den Kaufgegenstand abzunehmen.
- Bleibt der Käufer mit der Abnahme des
Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann der
Verkäufer dem Käufer schriftlich eine
Nachfrist von mindestens einer Woche setzen mit der
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine
Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist
ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz statt Erfüllung zu
verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der
Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig
verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit
zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
- Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so
beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises.
Der Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren
oder der Käufer einen geringeren Schaden
nachweist.
- Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
sämtlicher dem Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen dessen Eigentum.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle
Forderungen bestehen, die der Verkäufer gegen den
Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z. B.
aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie
sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört,
gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die
Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden
Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer
hat.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das
Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer
zu.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn
der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im
Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und
für die übrigen Forderungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene
Sicherung besteht.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers
eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige,
die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende
Überlassung oder Veränderung des
Kaufgegenstandes zulässig.
- Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei
Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei
Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt,
hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich
schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten
unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers hinzuweisen.
- Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung
vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich
für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer
angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit
der Maßgabe, dass die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der
Käufer ermächtigt den Verkäufer, für
sich einen Sicherungsschein über die
Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft
über das vorgenannte Versicherungsverhältnis
einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung
trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht
nach, kann der Verkäufer selbst die
Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers
abschließen, die Versicherungsprämien
verauslagen und als Teil der Forderung aus dem
Kaufvertrag einziehen.
- Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand
herausverlangen, wenn
- der Käufer mit mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise
in Verzug kommt und der rückständige Betrag
mindestens 10% des Gesamtkaufpreises beträgt
- der Käufer die eidesstattliche Versicherung
abgegeben hat oder
- der Käufer seiner Verpflichtung aus den
vorstehenden Ziffern 2 oder 3 nicht nachkommt.
Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die
nicht auf dem Kaufvertrag beruhen. sind
ausgeschlossen. Nimmt der Verkäufer den
Kaufgegenstand wieder an sich, so vergütet der
Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der
Rücknahme. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des
Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird
nach Wahl des Käufers ein öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der
Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich
eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner
Verpflichtung setzen und ankündigen, dass er,
wenn der Käufer innerhalb dieser Frist seine
Verpflichtung erfüllt, die Rückgabe des
Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des
gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten
werde. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere oder der Käufer
niedrigere Kosten nachweist.
Gewährleistung
- Der Verkäufer leistet Gewähr für die
Fehlerfreiheit gem. § 434 BGB während eines
Jahres ab Auslieferung des Kaufgegenstandes,
gegenüber Verbrauchern für die Dauer von zwei
Jahren ab Auslieferung. Soweit sich aus vostehend
genannter Vorschrift nichts anderes ergibt, ist
Maßstab für die Fehlerfreiheit der Stand der
Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des
Kaufgegenstandes bei Auslieferung; Angaben über
Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und
Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des
Kaufgegenstandes in Beschreibungen, die bei
Vertragsabschluss gültig sind, sind insoweit
Vertragsinhalt, als sie als annähernd zu betrachten
sind und keine garantierten Eigenschaften darstellen,
sondern als Maßstab zur Feststellung dienen, ob der
Kaufgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine
Garantie ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im
Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens
des Herstellers/lmporteurs bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht
erheblich geändert wird und die Änderungen
für den Käufer zumutbar sind. Sofern der
Verkäufer oder der Hersteller/lmporteur zur
Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht,
können allein hieraus keine Rechte abgeleitet
werden.
- Der Käufer hat Anspruch auf Nacherfüllung,
d.h. Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen
Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden
(Nachbesserung). Ein Käufer, der Verbraucher ist,
kann stattdessen auch Lieferung eines mangelfreien
Kaufgegenstands verlangen, soweit dies vom Verkäufer
nicht gem. § 439 Abs. 3 BGB oder § 275 Abs. 2
oder 3 BGB verweigert werden kann (Nachlieferung) .
Schadensersatzansprüche bestehen – außer
im Falle, dass diese durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Verkäufers
herbeigeführt werden - nicht.
- Für die Abwicklung der Nachbesserung gilt
folgendes:
- Der Käufer kann
Nachbesserungsansprüche nur beim Verkäufer
geltend machen.Der Käufer hat Fehler
unverzüglich nach deren Feststellung beim
Verkäufer anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu
lassen.
- Nachbesserungen haben unverzüglich nach den
technischen Erfordernissen durch Ersatz oder
Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung
derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, die zum Zwecke
der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
- Für die bei der Nachbesserung eingebauten
Teile wird bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes
Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
- Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere,
wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für
den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar
sind, kann der Käufer vom Verkäufer Minderung
(Herabsetzung der Vergütung) verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer kann die
Geltendmachung dieser Ansprüche durch
Ersatzlieferung eines mangelfreien Kaufgegenstandes
abwenden.
- Garantiezusagen können nur schriftlich
gültig erfolgen. Bei Fehlen garantierter
Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung unberührt.
- Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden
Gewährleistungsverpflichtungen nicht
berührt.
- Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht,
wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist,
dass
- der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder
hat aufnehmen lassen oder der Käufer trotz
Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur
Nachbesserung gegeben hat oder
- dass der Kaufgegenstand unsachgemäß
behandelt oder überbeansprucht worden ist, z. B. bei
motorsportlichen Wettbewerben, oder
- der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für
den Käufer erkennbar vom Hersteller/lmporteur
für die Betreuung nicht anerkannt war,
unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder
gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen
musste oder
- in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind,
deren Verwendung der Hersteller/lmporteur nicht genehmigt
hat oder der Kaufgegenstand in einer vom
Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise
verändert worden ist oder
- der Käufer die Vorschriften über die
Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.
B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat
- Natürlicher Verschleiß ist von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
- Kommt der Verkäufer mit der Nachbesserung in
Verzug, steht dem Käufer das Recht zu, den Ausgleich
einer noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem
Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern.
- Die vorstehend genannten
Gewährleistungsansprüche verjähren mit
Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß
Ziffer 1. Für innerhalb der
Gewährleistungsfrist geltend gemachte, bis zu deren
Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur
Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange
ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler
gehemmt. In den Fällen des Satzes 2 endet die
Verjährungsfrist jedoch drei Monate nach
Erklärung des in Anspruch genommenen Betriebes, der
Fehler sei beseitigt, oder es liege kein Fehler vor.
Haftung
- Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich
aus welchem rechtlichen Grund -, wenn er, sein
gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe
sie schuldhaft verursacht hat.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der
Verkäufer dem Käufer unbeschränkt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er
beschränkt: Die Haftung besteht nur, soweit der
Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und
Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die
Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt
wird. Die Haftung beschränkt sich dabei der
Höhe nach auf die jeweiligen
Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die
Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht
ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes,
entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten,
entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie
Ladung.
Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
Die Haftung des Verkäufers für Körper- und
Gesundheitsschäden besteht unbeschränkt.
- Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
- Die Rechte des Käufers auf Gewährleistung
gemäß Abschnitt Vll bleiben
unberührt,
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden mit Ausnahme der Haftung für
Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
Widerrufs/Rückgaberecht
- Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat / 4 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung
der bestellten Ware wiederrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung und/oder der bestellten Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt
die rechtzeitige Absendung des Widerrufs bzw. die rechtzeitige Rücksendung der Ware. Der Widerruf bzw. die Warenrücksendung sind zu richten an:
Daniele Moto International
Gundbachstr. 16
D - 65428 Rüsselsheim
Email: m.daniele@daniele-moto.de
Fax: 06142/937802
HRA 81660, Darmstadt
Widerrufsfolgen
- Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die
empfangene Leistung ganz oder teilweise gar nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der
Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich
wäre - zurückzuführen ist.
- Die Wertersatzpflicht können Sie vermeiden, in dem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen was deren Wert beeinträchtigt. Nicht
paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen nach Absprache abgeholt.
Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, Im übrigen gilt bei
Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem
Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
|
|